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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lohmann Service Engineering


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn die Erklärungen des Kunden beigefügt, oder auf seinen Formularen aufgedruckt sind und wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsverhältnis kommt durch telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden und der anschließenden schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung von uns zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erfolgt eine Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so gilt die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Umfang und Inhalt der Lieferung sind durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, bzw. die Rechnung und/oder den Lieferschein, der dem Kunden zugesandten Lieferung bestimmend und maßgebend. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen, wie Kataloge, Abbildungen technische Darstellungen, Zeichnungen, Muster, etc. sind nur ungefähr und annähernd, sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

An Katalogen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Gleiches gilt für die Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zuverlässigerweise Lieferungen übertragen haben. Für Produkte, die wir nicht selbst herstellen, insbesondere Handelsware anderer Hersteller, gelten ergänzend die diesen Produkten beigefügten Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

Ebenfalls sind Änderungen an den zuvor beschriebenen Produkten ausdrücklich vorbehalten, wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Gewichte, Maßangabe, Preise und Abbildungen in Katalogen sind unverbindlich. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen der Preislisten bleiben vorbehalten.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und sonstige Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklich besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug, sowie ausschließlich in Euro-Währung innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Verspätete Zahlungen verpflichten zur Vergütung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Zahlungseingang.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5. Der Kunden ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurück zu halten oder aufzurechnen, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wind und aus demselben Rechtsgeschäft stammen.

6. Wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig und das gleiche gilt für angefallene Kosten, Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauche wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in § 8 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einzugsermächtigung gemäß § 8 Ziffer 4 widerrufen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.


§ 4 Lieferzeit 

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind, alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und all sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen einschließlich einer eventuell vereinbarten Anzahlung vorliegen; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Sofern Versendung vereinbart ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand „das Werk“ verlassen hat und die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Lieferverträgen auf Abruf hat die vollständige Abnahme spätestens zwölf Monate nach Auftragserteilung zu erfolgen.

Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Verzögerung in der Anlieferung usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbi8ndlich vereinbarten Friste und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

Bei nachträglich vom Kunden gewünschten Änderungen oder Ergänzungen sind die Liefertermine entsprechend anzupassen.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Vereinbarte Lieferfristen und –termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Schuldner sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie z.B. Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehenden Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. 

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Ist eine Vertragstrafe vereinbart, so ist diese auf die Verzugsentschädigung anzurechnen.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

2. Für eine eventuelle Rücknahme von Verpackung gelten besondere Vereinbarungen.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung auch durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 6 Montage und Inbetriebnahme; Abnahme 

Für die Montage und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen

a) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
b) Energie und, soweit erforderlich, Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Apparaturen, Materialien, Werkzeuge, Maschinenteile usw. genügend große, geeignete, trockne und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessen Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutze des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lager verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Montage oder Inbetriebnahme müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs.- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Montage oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

4. Wir haften nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Auftraggeber veranlasst sind.

5. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

In sich abgeschlossenen Teillieferungen/-leistungen sind auf unser Verlangen gesondert abzunehmen.

6. Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Auftraggeber den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.


§ 7 Gewährleistung und allgemeine Haftung

Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gilt Folgendes:

1. Im Falle der Lieferung mangelhafter Waren leistet der Lieferant in der Weise Gewähr, daß er die Mängel unverzüglich auf seine Kosten beseitigt. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir statt dessen die unverzügliche für uns kostenlose Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes verlangen.

Alle und entstehenden Kosten und Schäden trägt der Auftragnehmer.

2. Schlägt die Nachbesserung fehl und kommt der Lieferant innerhalb der von uns gesetzten Frist seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ist ihm die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern, oder uns von dritter Stelle Ersatz zu beschaffen.

3. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 2 Wochen, nachdem sie durch uns entdeckt oder durch unsere Kunden mitgeteilt worden sind, angezeigt werden. Mängel, die nicht durch Entnahme von Stichproben entdeckt werden können, gelten als versteckte Mängel.

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 18 Monate. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistung nach erfolgreich abgeschlossener Abnahme. Die Gewährleistungsfrist wird durch jegliche Mängelanzeige solange gehemmt, bis uns der Lieferant das Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt, oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Mängelrüge, soweit nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährung wird durch die Mängelrüge bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Auftragnehmer unsere Ansprüche durch einen eingeschriebenen Brief endgültig ablehnt.

6. Wir behalten uns eine Überwachung der Herstellung des Liefergegenstandes, auch im Werk des Lieferanten, vor. Hierdurch bleibt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten unberührt.

Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Neulieferungen und Nachbesserungen, insbesondere beginnen nach Durchführung der Mängelbeseitigung für diese Lieferungen/Leistungen die Fristen des Absatz 4 von neuem.

7. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, zu rügen. Ansprüche des Käufers müssen schriftlich (per Email, Fax oder Brief) mit Angabe der Rechnungsnummer geltend gemacht werden. Der bemängelte Artikel ist sorgfältig und original verpackt an uns zur Überprüfung frei zu übersenden. Unfreie Sendungen können nicht angenommen werden. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen erhält der Käufer nach unserer Wahl einen kostenlosen Warenumtausch oder eine Warengutschrift gegen Rücksendung der Ware. Versandkosten sind nicht erstattungsfähig, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Als Restposten, Sonderposten oder Einzelstück gekennzeichnete Waren sind von jeder Gewährleistung oder Rücknahme ausgeschlossen. 


§ 8 Widerrufsrecht betreffend Onlinekauf

1. Bei einem Onlinekauf kann der Vertrag vom Käufer innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (per E-Mail, Brief oder Fax) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen werden. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Im Falle einer Ersteigerung der Ware über eine Auktionsplattform (z.B. ebay) gilt diese Belehrung mit Abgabe des Gebotes als erhalten. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Lohmann Service Engineering
Nordstrasse 66
45475 Mülheim
Info @ lsesystem.de

2. Waren, die als Sonderposten, Restposten oder Einzelstück gekennzeichnet sind, sind ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. 

3. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Käufer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muß er insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie es etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. 

4. Im Übrigen kann der Käufer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterläßt, was deren Wert beeinträchtigt. 

5. Die Rücksendung muß in jedem Fall FREI erfolgen. Die regulären Kosten für den Rücktransport werden dem Käufer erstattet. Der Käufer hat für Rücksendungen den günstigsten Versandweg zu wählen. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei. Ein Bankkonto für die Erstattung ist vom Käufer anzugeben.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten, soweit erforderlich, gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle Auskünfte zu erteilen, die wir benötigen, gegebenenfalls im eigenen Namen, aufgrund der Abtretung, Forderung gegen Dritte geltend zu machen. Auf erste Anforderung hinhat der Käufer die Abtretung offen zu legen und neben den erforderlichen Auskünften auch die hierzu gehörenden Unterlagen herauszugeben.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktorenendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns gehörenden Gegenständen verarbeitete, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 10 Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung benötigten Bestell- und Adressdaten werden gespeichert. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Ihrer Haus-Adresse und eMail-Adresse, ansonsten nicht an Dritte weiter. Eine Speicherung und Verwendung Ihrer Daten erfolgt im Rahmen der Auftragsabwicklung (auch durch Übermittlung an die eingesetzten Versandpartner) und zu eigenen Werbezwecken, beispielsweise eMail-Werbung im gesetzlich erlaubten Rahmen. Sie sind berechtigt die Gestattung zur werblichen und weitergehenden Verwendung – insbesondere auch zur eMail-Werbung - jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf ist zu richten an:
Lohmann Service Engineering
Nordstrasse 66
45475 Mülheim
Info @ lsesystem.de

Unsere Kunden können jederzeit Mitteilung über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung erhalten. Des weiteren werden Daten auf Wunsch berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz, Auskunfts- oder Änderungswünschen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Es gelten die AGBs in der jeweils aktuellen Fassung. Die Vertragssprache ist Deutsch.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 


§ 12 Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.
Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden vollumfänglich zurückgewiesen und ggf. Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen eingereicht.


§ 13 Salvatorische Klausel

Die AGBs dürfen von uns jederzeit ohne Vorankündigung und Angabe von Gründen geändert werden. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

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